Art. 5
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das vom Sicherheitsrat Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen ergriffen worden sind, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammung (Anm.: richtig: Generalversammlung) von der Ausübung seiner Rechte und Privilegien aus der Mitgliedschaft suspendiert werden. Die Ausübung dieser Rechte und Privilegien kann durch den Sicherheitsrat wiederhergestellt werden.
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