Sollte der Sicherheitsrat zur Auffassung gelangen, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen nicht genügen oder sich als ungeeignet erwiesen haben, kann er durch Luft-, See- oder Landstreitkräfte die Operationen durchführen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nötig sind. Solche Maßnahmen können Demonstrationen, Blockade und andere Operationen von Luft-, See- oder Landstreitkräften von Mitgliedern der Vereinten Nationen umfassen.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 106
…in Artikel 43 vorgesehenen Sonderabkommen, die den Sicherheitsrat nach seiner Meinung in die Lage versetzen, mit der Ausübung seiner Pflichten im Sinne des Artikels 42 zu beginnen, sollen die Signatare der Moskauer Viermächte-Erklärung vom 30. Oktober 1943 und Frankreich, gemäß den Bestimmungen des Absatzes 5 dieser Erklärung, sich…