1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung auf jeden Streitfall oder auf jede Situation lenken, wie sie in Artikel 34 angeführt sind.
2. Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung auf jeden Streitfall lenken, an dem er Partei ist, wenn er im vorhinein für diesen Streitfall die in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Verpflichtungen für eine friedliche Regelung annimmt.
3. Auf die Verhandlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäß diesem Artikel gelenkt worden ist, finden die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 Anwendung.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 11
…die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffen und die ihr von einem Mitglied der Vereinten Nationen oder vom Sicherheitsrat oder gemäß Artikel 35, Absatz 2, von einem Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, vorgelegt werden. Bezüglich aller solcher Fragen kann sie Empfehlungen an den betreffenden Staat…