Art. 29
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Art. 29 — UN-Charta
Der Sicherheitsrat kann die zur Ausübung seiner Funktionen für nötig erachteten Hilfsorgane schaffen.
Der Sicherheitsrat kann die zur Ausübung seiner Funktionen für nötig erachteten Hilfsorgane schaffen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden