Art. 28
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Der Sicherheitsrat ist so einzurichten, daß er in der Lage ist, seine Funktionen ständig auszuüben. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat zu diesem Zweck am Sitz der Organisation jederzeit vertreten zu sein.
2. Der Sicherheitsrat hält periodische Sitzungen ab, in denen jedes seiner Mitglieder je nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch irgendeinen anderen besonders bestimmten Vertreter vertreten sein kann.
3. Der Sicherheitsrat kann Sitzungen auch an anderen Orten als am Sitz der Organisation abhalten, wenn dies seiner Meinung nach seine Arbeit möglichst erleichtert.
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