Art. 26
In Kraft seit 14. Dezember 1955
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Um die Begründung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit einem Mindestaufwand an Menschen und wirtschaftlichen Mitteln für Rüstungszwecke zu fördern, ist der Sicherheitsrat verpflichtet, unter Mitwirkung des im Artikel 47 angeführten Generalstabsausschusses für ein System der Regelung der Rüstungen Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen vorzulegen sind.
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