Art. 20
Up-to-date
Art. 20 — UN-Charta
Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände dies erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen werden auf Verlangen des Sicherheitsrates oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen vom Generalsekretär einberufen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden