Art. 19
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Generalversammlung, wenn die Höhe seines Rückstandes den Betrag, der für die vorhergehenden zwei vollen Jahre fällig war, erreicht oder übersteigt. Die Generalversammlung kann dessenungeachtet einem solchen Mitglied das Stimmrecht gewähren, wenn sie überzeugt ist, daß die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, über die das Mitglied keine Macht hat.
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