Art. 15
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Die Generalversammlung erhält vom Sicherheitsrat Jahresberichte und Sonderberichte und prüft sie; diese Berichte enthalten einen Rechenschaftsbericht über die Maßnahmen, die der Sicherheitsrat zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschlossen oder ergriffen hat.
2. Die Generalversammlung erhält Berichte von den anderen Organen der Vereinten Nationen und prüft sie.
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