Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung macht Maßnahmen ungültig oder unanwendbar, die gegen einen Staat, der während des Zweiten Weltkrieges der Feind irgendeines Signatars der vorliegenden Satzung gewesen ist, als Folge dieses Krieges von den Regierungen ergriffen oder gestattet werden, welche die Verantwortung für solche Maßnahmen haben.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 53
…ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen gegen irgendeinen feindlichen Staat im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels, wie sie im Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abkommens vorgesehen sind, bis die Organisation auf Ersuchen der betroffenen Regierungen mit der…