Art. 102
In Kraft seit 14. Dezember 1955
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Kapitel XVI. |
1. Jeder Vertrag und jedes internationale Abkommen, das nach dem Inkrafttreten dieser Satzung von einem Mitglied der Vereinten Nationen abgeschlossen wird, soll sobald als möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht werden.
2. Keine Partei eines solchen Vertrages oder internationalen Abkommens, das nicht gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels registriert ist, kann sich vor irgendeinem Organ der Vereinten Nationen auf einen solchen Vertrag oder auf ein solches Abkommen berufen.
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