Art. 100
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Der Generalsekretär und das Personal dürfen bei Erfüllung ihrer Pflichten keine Weisungen von irgendeiner Regierung oder von irgendeiner Autorität außerhalb der Organisation einholen oder entgegennehmen. Sie sollen jede Handlung vermeiden, die mit ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Beamte unvereinbar wäre.
2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generalsekretärs und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
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