Art. 86
In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, auf Grund deren es den rechtmäßigen Besitzern von erlaubnispflichtigen oder meldepflichtigen Feuerwaffen verboten ist, diese Personen zu überlassen, die nicht im Besitz einer Erwerbserlaubnis oder einer Anmeldebestätigung sind.
(2) Die Vertragsparteien können das vorübergehende Überlassen an Personen nach den von ihnen festzulegenden Modalitäten erlauben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden