Art. 81
In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date
In die Liste der meldepflichtigen Feuerwaffen sind, sofern diese Waffen weder verboten noch erlaubnispflichtig sind, aufzunehmen:
a) Lange Repetierfeuerwaffen;
b) lange Einzelladerfeuerwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen;
c) kurze Einzelladerfeuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von mehr als 28 cm;
d) die in Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Feuerwaffen.
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