Art. 67
In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date
Für die Vertragsparteien, die dem Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen beigetreten sind, gilt die nachstehende Regelung als Ergänzung jenes Übereinkommens.
Rückverweise
SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
Anl. 1
…der Schengener Vertragsparteien so vollzogen werden, daß sich die Vergünstigungen in der Praxis auf österreichische Staatsangehörige beschränken. III. Erklärung des Königreichs Belgien zu Artikel 67 Hinsichtlich der Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen wird auf nationaler Ebene nicht das Verfahren angewandt, das nach belgischem Recht für die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten…