Art. 65
In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date
(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Benutzung des diplomatischen Geschäftsweges werden Ersuchen um Auslieferung und Durchbeförderung von dem zuständigen Ministerium der ersuchenden Vertragspartei an das zuständige Ministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet.
(2) Die zuständigen Ministerien sind:
– Für das Königreich Belgien: Das Ministerium der Justiz;
– für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-senatoren der Länder;
– für die Französische Republik: Das Außenministerium;
– für das Großherzogtum Luxemburg: Das Ministerium der Justiz;
– für das Königreich der Niederlande: Das Ministerium der Justiz.
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