Art. 63
In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der in Artikel 59 erwähnten Übereinkommen die Personen auszuliefern, die durch die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 50 Absatz 1 verfolgt werden oder zur Vollstreckung einer auf Grund einer solchen Handlung verhängten Strafe oder Maßnahme gesucht werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden