Art. 61
In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date
Die Französische Republik verpflichtet sich, auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Personen zum Zwecke der Strafverfolgung auszuliefern, die wegen Handlungen verfolgt werden, die nach französischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren und nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer solchen von mindestens einem Jahr bedroht sind.
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