Art. 58 Artikel 58
In Kraft seit 01. Dezember 1997
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SDÜ
Gliederung
Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender Bestimmungen des nationalen Rechts über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen nicht entgegen.
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