SDÜ
Gliederung
Titel II Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und Personenverkehr
Kapitel 7 Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren
Art. 32 Artikel 32
Die Behandlung des Asylbegehrens erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der zuständigen Vertragspartei.
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