(1) Die Außengrenzen dürfen grundsätzlich nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Das Nähere sowie die Ausnahmen und die Modalitäten des kleinen Grenzverkehrs und die Vorschriften für bestimmte Sonderkategorien des Seeverkehrs, wie die Vergnügungsschiffahrt und die Küstenfischerei, legt der Exekutivausschuß fest.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden mit Sanktionen zu belegen.
Rückverweise
SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
Art. 136
…werden die Vertragsparteien ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragsparteien keine zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über die Erleichterung oder den Abbau der Grenzkontrollen mit Drittstaaten schließen. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Übereinkommen über den kleinen Grenzverkehr, sofern diese Übereinkommen die Ausnahmen und Modalitäten nach Artikel 3 Absatz …
Anl. 1
…Pflanzenteile zu Zierzwecken von: Castanea Chrysanthemum Dendranthema Dianthus Gladiolus Gypsophila Prunus Quercus Rosa Salix Syringa Vitis 2. Frische Früchte von: Citrus Cydonia Malus Prunus Pyrus 3. Holz von: Castanea Quercus 4. Nährsubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder einem festen organischen Stoff besteht, wie Pflanzenteile, Torf und Rinde mit Humus…