Art. 24
In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date
Vorbehaltlich der durch den Exekutivausschuß zu bestimmenden geeigneten praktischen Kriterien und Modalitäten gleichen die Vertragsparteien die finanziellen Ungleichgewichte, die infolge der in Artikel 23 vorgesehenen Abschiebungsverpflichtung entstehen, untereinander aus, wenn diese Abschiebung nicht auf Kosten des Drittausländers vorgenommen werden kann.
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