BundesrechtInternationale VerträgeSchengener Übereinkommen – DurchführungTitel II Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und PersonenverkehrKapitel 3 SichtvermerkeAbschnitt 1 Sichtvermerke für einen kurzfristigen AufenthaltArt. 14

Art. 14Artikel 14

In Kraft seit 01. Dezember 1997
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