Art. 37
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
EUV
Gliederung
TITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
KAPITEL 2 BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ABSCHNITT 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 37 (ex-Artikel 24 EUV)
Art. 37
Rückverweise
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
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