Art. 49 Artikel 49 – Begründung der Gutachten
In Kraft seit 01. November 1998
Up-to-date
(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden