Art. 99 Artikel 99
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
EAG-Vertrag
Die Kommission kann Empfehlungen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs aussprechen, der dazu bestimmt ist, die in der Liste des Anhangs II dieses Vertrags genannten Erzeugungszweige zu finanzieren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden