Art. 97
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehen, unterliegen keiner Beschränkung aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit, wenn sie sich am Bau von Atomanlagen wissenschaftlicher oder gewerblicher Art in der Gemeinschaft beteiligen wollen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden