Art. 91 Artikel 91
In Kraft seit 01. Januar 1995
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EAG-Vertrag
Gliederung
Die Ordnung des Eigentums an den Gegenständen, Stoffen und Vermögenswerten, an denen kein Eigentumsrecht der Gemeinschaft aufgrund dieses Kapitels besteht, richtet sich nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten.
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