EAG-Vertrag
Gliederung
TITEL II Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie
KAPITEL 6 VERSORGUNG
Abschnitt 5 Bestimmungen über die Versorgungspolitik
Art. 71 Artikel 71
Die Kommission richtet an die Mitgliedstaaten sachdienliche Empfehlungen über steuer- oder bergrechtliche Regelungen.
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