Art. 69 Artikel 69
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
EAG-Vertrag
Gliederung
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß Preise festsetzen.
Die Agentur kann, wenn sie gemäß Artikel 60 die Bedingungen für die Ausführung der Aufträge festlegt, den Verbrauchern, die Aufträge erteilt haben, einen Preisausgleich vorschlagen.
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