Art. 55
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Die Mitgliedstaaten erteilen der Agentur alle Auskünfte oder lassen ihr alle Auskünfte erteilen, die zur Ausübung ihres Bezugsrechts und ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen erforderlich sind.
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