Art. 51 Artikel 51
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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EAG-Vertrag
Gliederung
Solange die mit dem Betrieb der gemeinsamen Unternehmen betrauten Organe noch nicht eingesetzt sind, sorgt die Kommission für die Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Errichtung dieser Unternehmen.
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