Die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens erfolgt durch Beschluss des Rates.
Jedes gemeinsame Unternehmen hat Rechtspersönlichkeit.
Es hat in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die das jeweilige innerstaatliche Recht juristischen Personen zuerkennt; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern sowie klagen und verklagt werden.
Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags oder seine Satzung nichts anderes vorsehen, unterliegt jedes gemeinsame Unternehmen den für gewerbliche oder kaufmännische Unternehmen geltenden Vorschriften; die Satzung kann hilfsweise auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten Bezug nehmen.
Soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrags der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, werden Streitigkeiten, bei denen gemeinsame Unternehmen beteiligt sind, durch die zuständigen innerstaatlichen Rechtsprechungsorgane entschieden.
Rückverweise
EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Art. 106a
…1) Artikel 7, die Artikel 9 bis 9f, Artikel 48 Absätze 2 bis 5 und die Artikel 49 und 49a des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 16a, die Artikel 190 bis 201b, die Artikel 204 bis 211a, Artikel 213, die Artikel …