Art. 45 Artikel 45
In Kraft seit 01. Januar 1995
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EAG-Vertrag
Gliederung
Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind, können als gemeinsame Unternehmen im Sinne dieses Vertrags nach Maßgabe der folgenden Artikel errichtet werden.
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