Art. 43
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Art. 43 — EAG-Vertrag
Die Kommission erörtert mit den Personen oder Unternehmen alle Gesichtspunkte der Investitionsvorhaben, die mit den Zielen dieses Vertrags in Zusammenhang stehen.
Sie teilt ihre Auffassung dem betreffenden Mitgliedstaat mit.