Art. 43 Artikel 43
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
EAG-Vertrag
Gliederung
Rückverweise
Die Kommission erörtert mit den Personen oder Unternehmen alle Gesichtspunkte der Investitionsvorhaben, die mit den Zielen dieses Vertrags in Zusammenhang stehen.
Sie teilt ihre Auffassung dem betreffenden Mitgliedstaat mit.
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