BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zur Gründung der Europäischen AtomgemeinschaftArt. 43

Art. 43

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Die Kommission erörtert mit den Personen oder Unternehmen alle Gesichtspunkte der Investitionsvorhaben, die mit den Zielen dieses Vertrags in Zusammenhang stehen.

Sie teilt ihre Auffassung dem betreffenden Mitgliedstaat mit.

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