Art. 36 Artikel 36
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
EAG-Vertrag
Gliederung
Rückverweise
Die Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen sind der Kommission von den zuständigen Behörden regelmäßig zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist.
Keine Ergebnisse gefunden