Art. 32 Artikel 32
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
EAG-Vertrag
Gliederung
Die Grundnormen können auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 überprüft oder ergänzt werden.
Die Kommission hat jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen.
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