Art. 23
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Nach Ablauf eines Jahres können die Entscheidungen des Schiedsausschusses oder der zuständigen innerstaatlichen Stellen hinsichtlich der Lizenzbedingungen überprüft werden, soweit neue Tatsachen dies rechtfertigen.
Die Überprüfung obliegt der Stelle, welche die Entscheidung erlassen hat.
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