Art. 202 Artikel 202
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
EAG-Vertrag
Gliederung
TITEL V Allgemeine Bestimmungen
Art. 202 Artikel 202
Rückverweise
Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.
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