Art. 191 Artikel 191
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
EAG-Vertrag
Gliederung
TITEL V Allgemeine Bestimmungen
Art. 191 Artikel 191
Rückverweise
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
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