Art. 187 Artikel 187
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
EAG-Vertrag
Gliederung
TITEL V Allgemeine Bestimmungen
Art. 187 Artikel 187
Rückverweise
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.
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