BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zur Gründung der Europäischen AtomgemeinschaftTITEL II Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der KernenergieKAPITEL 2 VERBREITUNG DER KENNTNISSEAbschnitt 2 Sonstige KenntnisseArt. 17

Art. 17c) Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen

In Kraft seit 01. Januar 1995
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