BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zur Gründung der Europäischen AtomgemeinschaftArt. 157

Art. 157

In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, haben Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

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