BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zur Gründung der Europäischen AtomgemeinschaftTITEL II Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der KernenergieKAPITEL 2 VERBREITUNG DER KENNTNISSEAbschnitt 1 Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kannArt. 12

Art. 12Artikel 12

In Kraft seit 01. Dezember 2009
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