Auf Antrag bei der Kommission können die Mitgliedstaaten sowie Personen und Unternehmen die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen verlangen, deren Inhaberin die Gemeinschaft ist, soweit sie die Erfindungen, die Gegenstand solcher Rechte oder Anmeldungen sind, wirksam zu nutzen vermögen.
Unter den gleichen Voraussetzungen erteilt die Kommission Unterlizenzen an Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen, sofern die Gemeinschaft Inhaberin vertraglicher Lizenzen ist, die eine derartige Möglichkeit vorsehen.
Die Kommission erteilt diese Lizenzen oder Unterlizenzen zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit den Lizenznehmern festzulegen sind, und stellt ihnen alle zur Nutzung der Lizenzen erforderlichen Kenntnisse zur Verfügung. Diese Bedingungen umfassen insbesondere eine angemessene Vergütung sowie gegebenenfalls die Befugnis des Lizenznehmers, dritten Personen Unterlizenzen zu erteilen, und gegebenenfalls die Verpflichtung, die mitgeteilten Kenntnisse als Betriebsgeheimnis zu behandeln.
Wird über die in Absatz 3 genannten Bedingungen ein Einvernehmen nicht erzielt, so können die Lizenznehmer beim Gerichtshof der Europäischen Union die Festsetzung angemessener Bedingungen beantragen.
Rückverweise
EAG-Vertrag · Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Art. 24
…die Aufhebung des Geheimschutzes beschließen. Vor der Beschlußfassung über den Antrag eines Mitgliedstaats holt der Rat die Stellungnahme der Kommission ein. 3. Die Artikel 12 und 13 gelten nicht für die in einen Geheimschutzgrad eingestuften Kenntnisse. Vorbehaltlich der Beachtung der anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen a) kann die Kommission jedoch die in den…
Art. 13
…Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die nicht den Bestimmungen des Artikels 12 unterliegenden, von der Gemeinschaft erworbenen Kenntnisse mit, welche sie entweder in Durchführung ihres eigenen Forschungsprogramms erlangt hat oder die ihr zur freien Verfügung mitgeteilt wurden…
Art. 144
…des Gerichtshofes der Europäischen Union umfaßt die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung sowie zur Änderung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmen a) bei Klagen, die gemäß Artikel 12 zur Festlegung angemessener Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen oder Unterlizenzen durch die Kommission erhoben werden; b) bei Klagen, die von Personen oder Unternehmen wegen…