Art. 10 Artikel 10
In Kraft seit 01. Januar 1995
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EAG-Vertrag
Gliederung
Die Kommission kann Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen sowie dritte Staaten, zwischenstaatliche Einrichtungen oder Angehörige dritter Staaten durch Vertrag mit der Durchführung bestimmter Teile des Forschungsprogramms der Gemeinschaft betrauen.
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