Art. 1 Artikel 1
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
EAG-Vertrag
Gliederung
TITEL I Aufgaben der Gemeinschaft
Art. 1 Artikel 1
Rückverweise
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM).
Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen.
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