Art. 7 Nachrichtenverkehr
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Art. 7 Nachrichtenverkehr — COTIF
Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Mitgliedstaaten anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.
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