Art. 4 Befreiung von Abgaben und Zöllen
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Art. 4 Befreiung von Abgaben und Zöllen — COTIF
Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Abgaben und Zöllen, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, befreit.
Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine Befreiung gemäß diesem Artikel nicht gewährt.
Artikel 3 § 3 gilt für Waren, die gemäß § 1 eingeführt worden sind, entsprechend.
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