Art. 2 Schutz vor Enteignung
In Kraft seit 01. Juli 2006
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Art. 2 Schutz vor Enteignung — COTIF
Ist eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, so müssen alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass die Enteignung die Ausübung der Tätigkeiten der Organisation beeinträchtigt; im Voraus und unverzüglich ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
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