Art. 14 Ergänzungsabkommen
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Art. 14 Ergänzungsabkommen — COTIF
Die Organisation kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in Bezug auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um die wirksame Tätigkeit der Organisation zu gewährleisten.
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